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Gesetzliche Voraussetzungen für Krankenfahrten

"Verordnung einer Krankenbeförderung"

 

 

  • nicht genehmigungspflichtige Fahrten

Zu den nicht genehmigungspflichtigen Fahrten zählen alle Fahrten zu einem stationären Klinik- oder Reha/Kuraufenthalt, sowie die Rückfahrt bei Entlassung.

Für vor- und nachstationäre Untersuchungen werden, sofern sie einen stationären Aufenthalt verkürzen oder gar vermeiden, die Fahrten ebenfalls 5 Tage vor Aufnahme und bis 14 Tage nach Entlassung ohne vorherige Genehmigung von Ihrer Kasse übernommen.

 

 

Voraussetzung für alle genannten Fahrten ist die "Verordnung einer Krankenbeförderung" von Ihrem Arzt.

 

 

  • genehmigungspflichtige Fahrten

Zu den Genehmigungspflichtigen Fahrten zählen alle Fahrten zu einer Dauer- oder hochfrequenten Behandlung, wie z.B.

 

  1. Strahlentherapie
  2. Chemotherapie
  3. Dialysebehandlung
  4. andere Behandlungen, die mindestens 2x pro Woche über mindestens 6 Wochen dauern

 

Fahrten zu ambulanten Arztbesuchen werden in der Regel nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen.

 

Auch für solche Fahrten gibt es Ausnahmeregelungen:

 

Haben Sie mindestens die Pflegestufe 2 oder sind Sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit mindestens einem der Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H", sind Sie berechtigt, nach vorheriger Genehmigung bei Ihrer Krankenkasse, für ambulante Arztbesuche ein Taxi zu nutzen. Wie bei den genehmigungspflichtigen Fahrten ist hier ebenfalls die "Verordnung einer Krankenbeförderung" von Ihrem Arzt notwendig.

 

 

Haben Sie Fragen hierzu, benötigen Sie Hilfe bei der Beschaffung der "Verordnung einer Krankenbeförderung" oder der Genehmigung bei Ihrer Krankenkasse, dann rufen Sie uns unverbindlich an.            

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